Header Tierschutz Ludwigsfelde e.V.

 Satzung 

des Tierschutzvereins Ludwigsfelde

geändert am 18.11.2023

Präambel

Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Der Verein fördert keine Bestrebungen parteipolitischer, religiöser, konfessioneller und wirtschaftlicher Art. Der Verein wirkt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Vereinbietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Parteien, gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder religiöser Sekten oder anderer Organisationen mit rassistischer,fremdenfeindlicher, intoleranter oder menschenverachtender Prägung können nicht Mitglied des Vereins werden. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Organisationen, deren Ziele oder Betätigungen allgemein nicht mit den Vereinszwecken vereinbar sind, insbesondere wegen tierschutzwidriger oder die Würde des Tieres missachtender Betätigung.

§ 1-Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Tierschutz Ludwigsfelde“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein ist eingetragen beim Registergericht … unter der Registernummer VR ….

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigfelde,

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 –Zwecke und Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits-und Pressearbeit;

c)Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

d)Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwider-handlungen gegen dasTierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

3. Der Verein unterhält eine Tierschutzjugend. Der Vereinszweck wird im Wege des Kinder-und Jugendtierschutz verwirklicht durch:

-die Förderung des Tier-und Naturschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen durch Erstellung von pädagogischen Konzepten und Unterrichtsmaterialien;

-Förderung der Vermittlung von tradiertem und neuem Wissen über Haus-, Nutz-, und Wildtiere und den damit verbundenen kulturellen und ökologischen Zusammenhängen;

-Organisation und Durchführung von Projekttagen verbunden mit naturwissenschaftlichem Forschen;

-Herstellung und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Arbeitsgruppen des Schulwesens, der Erwachsenenbildung und insbesondere zu Landestierschutzjugend zur Zusammenarbeit auf Bundesebene;

-den aktiven Einsatz beim Tier-und Naturschutz als Teil sozialverantwortlichen Handelns aufzuzeigen und dadurch aktives gesellschaftliches Engagement bei Jugendlichen zu fördern; Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen (Volksbildung);

-Verbreitung des Tierschutzgedankens bei Kindern und Jugendlichen, 

-Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz sowie 

-Förderung der Kinder-und Jugendtierschutzarbeit.

§ 3 -Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Tätigkeiten der Vereinsverwaltung das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal zur Führung einer Geschäftsstelle 

angestellt werden.

3. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll die Ehrenamtspauschale einem Vorstandsmitglied zu Gute kommen, müssen der restliche Vorstand und die Mitgliederversammlungdiesem Beschluss zustimmen.

§ 4 -Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen

Antrag erworben werden.

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kannwerden

(a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr 

vollendet hat,

(b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).

3. Jugendmitglieder müssen mindestens das 16.Lebensjahr vollendet haben. Sie werdenordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind automatisch Mitglieder der Tierschutzjugend (§ 19).

  1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidetdie Mitgliederversammlung.

6. Die Mitgliedschaft endet

(a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

(b) durch Ausschluss oder

(c) durch Tod.

§ 5 -Ausschluss und sonstige Maßregelungen

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,wenn es

(a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

(b) ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied einer extremistischen oder an anderweitigen diskriminierenden Organisationen im Sinne der Präambel angehört oder eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen von extremistischen Kennzeichen und Symbolen zeigt, oder mehr als einmal an einer Veranstaltung solcher Organisationen teilnimmt;

(c) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine Störung des Vereins-friedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört wird insbesondere durch alle Verhaltens-weisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.

2. Abweichend vom vorstehenden Ausschlussverfahren kann ein Mitglied in einem vereinfachten Verfahren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

3. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens bis zur Rechtskraft des Ausschlusses. Einem Mitglied muss indes stets der Zutritt zur Mitgliederversammlung gewährt werden.

4. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

5. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen, beziehungsweise Regelungen des Vorstands verstoßen, oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand als milderes Mittel zu einem Ausschlussverfahren auch folgende Maßnahmen verhängt werden:

(a) Verwarnung (Rüge);

(b) Schriftlicher Verweis durch den Vorstand, versehen mit weiteren Maßregeln;

(c) Geldbuße bis zu 1000 € im Einzelfall;

(d) Sperre für Vereinsaktivitäten

§6 -Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder gem. § 4Ziffer 2 sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 

2. Bei einem unentschiedenen Abstimmungsergebnis istdie Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung / Hausordnung erlassen, die insbesondere Betretungszeiten und –zwecke regelt, und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.

§ 7 -Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied, ausgenommen die Gründungsmitglieder,hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Vorstand und die Gründungsmitglieder beschließen; jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

2. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

3. Die Aufnahmegebühr in Höhe eines Jahresbeitrages wird bei Aufnahme in den Verein sofort fällig. Die folgenden Jahresbeiträge sind jeweils zum 31.03. eines jeden Jahres, ohne nochmalige Aufforderung zu entrichten.

§ 8-Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. Mitgliederversammlung 

§ 9 -Vorstand

1. Ein Vorstand wird von derMitgliederversammlunggewählt, bestehend 2-4 natürlichen Personen, und zwar

(a) dem Vorsitzenden,

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

(c) dem Schriftführer,

(d) dem Schatzmeister, 

wobei (a) und(b) gleichzeitig Schatzmeister oder Schriftführer sein können.

2. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung steht der Vorstand bereits für 5 Jahre fest. Ein Wechsel während dieser Zeit kann nur durch Abstimmung erfolgen. Bei einer Stimmengleichheit, istdie Stimme des Vereinsvorsitzenden ausschlaggebend.

3. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer von den anderen Vorstandsmitgliedern und der Mitgliederversammlunggewählt wird. Fällt eine Wahl unentschieden aus, istdie Stimme des Vereinsvorsitzenden ausschlaggebend.

4. Der Vorstand ist (als Gremium) für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(a)Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des 

Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

(b)Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

(c)ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,

(d)die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

§ 10 –Aufgabenbereich des Vorstands

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen folgende Aufgaben

(a) Geschäftsführung des Vereins

(b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(c) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

(d) Erledigung aller Geschäftsführungsaufgaben alleine, soweit diese nicht per Satzung oder Geschäftsordnung anderen Vorstandsmitgliedern oder dem Gesamtvorstand zugewiesen sind, oder von besonderer Bedeutung für den Verein im Sinne des § 12Ziffer 1 sind.

3. Der geschäftsführende Vorstand hat den übrigen Vorstand über alle laufenden Angelegenheiten zu informieren.

4. Der Vorstand agiert als mehrköpfiges Gremium arbeitsteilig. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt,richtet sich der jeweilige Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder und die Geschäftsaufteilung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern nach der Geschäftsordnung des Vorstandes. Errichtung und Änderung der Geschäftsordnung erfolgt durch den Vorstand per Beschluss mit 2/3-Mehrheit.

§ 11 –Vorstandswahlen; Kooption; Suspendierung

1. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, erstmalig von den Gründungsmitgliedern im Zuge der Vereinsgründung für die Dauer von 5 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert. Bei der Neuwahl sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungstimmberechtigt

2. Die Wahl zum Vorstand ist von einem,von der Versammlung zu bestimmendem, neutralem Wahlleiterdurchzuführen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlungauf sich vereint. Erreicht kein Mitglied die Mehrheit, istdie Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

3. Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit gemeinsam mit derMitgliederversammlungfür die restliche Amtszeit einen kommissarischen Nachfolger bestellen (Kooption)

4. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern, die die Aufgabe haben, den Vorstand zu unterstützen und fachlich zu beraten. Die kooptierten Vorstandsmitglieder (Beiräte) haben in den Vorstandssitzungen kein Stimmrecht. Sie werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit eingesetzt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands.

5. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. Eine endgültige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands oder Beirats kann nur durch den restlichen Vorstand und die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 12 -Beschlussfassung

1. In Angelegenheiten besonderer Bedeutung fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens einweiteresVorstandsmitglied im Amt sind. Eine besondere Bedeutung für den Verein ist in der Regel gegeben beim Kauf, Verkauf und der Belastung von Grundstücken und Wohnungseigentum sowie Rechtsgeschäften, die im Einzelfall 10.000€ oder Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Belastung von 2.000€ überschreiten

2. Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder 10 Kalendertagevor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Einladung durch denVorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann in Textform in E-Mailoder per WhatsAppoder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 -Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr durchgeführt werden, mit einer Frist zur Einladung von 10 Kalendertagen.

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 10 Kalendertage vorab zu erfolgen.

2. Zur fristgerechten Ladung ist die Versendung dieser per mail oder WhatsApp mindestens 10 Kalendertage vorab ausreichend. Zugang gilt am selben Tag. Hat ein Mitglied E-Mail-Adresse oder Handynummer nicht unverzüglich mitgeteilt, kann er sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen.

3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video-oder Telefonkonferenz. Den Mitgliedern ist spätestens vier Stunden vor Beginn der 

Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video-oder Telefonkonferenz mitzuteilen. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video-oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Die Form wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und mit der Ladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht mitgeteilt.

4.Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Genehmigung derer durch dieVereinsmitglieder

(b) Beschlussfassung über den Voranschlag durch die Vereinsmitglieder;

(c) Wahl des Vorstands sowie bis zu 2Rechnungsprüfern;

(d) Abberufung jeweiliger Amtsinhaber bei Pflichtverletzung durch die Vereinsmitglieder;

(e) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr durch die Mitgliedsversammlung;

(f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durchdie Mitgliedsversammlung;

(g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins durchdie Mitgliedsversammlung;

(h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen durchdie Mitgliedsversammlung.

5. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, wenn die Gründungsmitglieder als Vertreter aller Mitglieder nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von . der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit istdie Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt.

7. Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur fristgemäß bekanntgemachten Tagesordnung gefasst werden.

8.Initiativanträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind nach pflichtgemäßem Ermessen vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis 

spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss zudem auf die Tagesordnung genommen werden, wenn ermindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder,belegt durch Unter-schriften,unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dring-lichkeitsanträge behandelt, die von den Gründungsmitgliedern als Vertreter aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

9. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handheben.

§ 14 -Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und zu genehmigen.

§ 15 -Rechnungsprüfung

1. Bis zu zwei Rechnungsprüfer werden vonder Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

2. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werdenkann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

§ 16 -Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 17 -Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, 

beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereins-zwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Er-füllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetz-lichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichti-gung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.

5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde, gelöscht.

§ 18 -Mitgliederliste

1. Die dem Verein übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durch-führung des Vertrages gespeichert. Name und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann.

2. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes wird das Mitglied unverzüglich aus der Mitgliederliste gelöscht.

3. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandsmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter verarbeitet. Sie wird nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt, außer in folgenden Fällen:

(a)Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihmeine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, 

dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden.

(b)Ausnahmsweise ist eine Weitergabe auch durch eine rechtlich zulässig berechtigtenPersonerlaubt, wenn dieseverpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.

§ 19 -Tierschutzjugend

1. Mitglieder der Tierschutzjugend können Jugendmitglieder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sein. Mitglieder der Tierschutzjugend, die Ämter der Tierschutzjugend bekleiden, können auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres Mitglieder der Tierschutzjugend sein, wenn sie zu Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. In der Tierschutzjugend werden die Kinder und Jugendlichen im Sinne des Vereinszwecks gefördert und hierzu durch jugendpflegerische Tätigkeiten angeleitet.

2. Die Tierschutzjugend gibt sich selbst eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam.

3. Die Tierschutzjugend kann selbständig einen Vorstand aus ihrem Kreis wählen. Der Jugendvertreter, also der Vorsitzende der Tier-schutzjugend, kann an den Vorstandssitzungen teilnehmen und ist dort auch stimmberechtigt.Im Rahmen des Haushaltsplanes werden der Tierschutzjugend Mittel in eigener Verwaltung zur Erfüllung des Vereinszwecks und der jugendpflegerischen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt.

§ 20–Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitglieder-versammlung mit der in § 13Abs. 6festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

3. Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Ände-rungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behörd-lich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 21-Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 13Abs. 6festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforder-lich. 

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Deutschen Tierschutzbund e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz zu verwenden hat.

§ 22-Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese geänderte Satzung wurde vom Vorstand und den Gründungsmitgliedern am18.11.2023einstimmigbeschlossen.

Einreichung: 20.11.2023